Jugendordnung des HVSA, Stand: 28.03.2025, zusätzliche Infos: keine

§ 1, Grundsätze
§ 2, Aufgaben und Ziele
§ 3, Organe
§ 4, Jugendtag (JT)
§ 5, Jugendausschuss (JA)
§ 6, Geschäftsführender Jugendausschuss (GJA)
§ 7, Jugendsprechertag (JSprT)
§ 8, Arbeitsgruppen
§ 9, Jugendhaushalt
§ 10, Spieltechnische Bestimmungen
§ 11, Ausnahme von Festspielbestimmungen
§ 12, Strafen
§ 13, Gültigkeit
§ 14, Änderungen der Jugendordnung

I. Allgemeines

§ 1, Grundsätze

  1. Die HVSA-Jugend ist die Gemeinschaft aller im Verband organisierten Jugendlichen und der gewählten sowie berufenen Mitarbeiter im Jugendbereich.
  2. Sie ist Teil der Deutschen Handballjugend sowie der Sportjugend des LSB Sachsen-Anhalt.
  3. Die HVSA-Jugend führt und verwaltet sich, gemäß der Kinder- und Jugendhilfegesetze und im Rahmen der Satzung des HVSA selbstständig.
  4. Die HVSA-Jugend bekennt sich zu einer freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein. Sie vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz, geschlechtlicher Gleichstellung sowie parteipolitischer Neutralität. Sie fördert die soziale Integration und setzt sich für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe aller Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein. Die HVSA-Jugend tritt rassistischen, extremistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen, gewalttätigen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen sowie jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, Diskriminierung, Benachteiligung und Manipulation entschieden entgegen. Sie ist außerdem gegen jeglichen Drogenmissbrauch, Doping und für Kontrollen gemäß dem Anti-Doping-Reglement.

II. Organisation – ↑ Top

§ 2, Aufgaben und Ziele

Die HVSA-Jugend ist dem Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen verpflichtet und setzt sich für ein faires Miteinander ein. Sie engagiert sich für den Kinderschutz und wendet sich gegen jede Form von Gewalt im Sport. Unter Beachtung der o.g. Grundsätze widmet sich die HVSA-Jugend den nachfolgenden Aufgaben:

  1. Die HVSA-Jugend will durch fachliche und überfachliche Jugendarbeit ermöglichen, dass junge Menschen in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport treiben. Sie will durch ihre Arbeit zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigungen zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement anregen und durch Begegnungen und Wettkämpfe, auch mit ausländischen Partnern Bereitschaft zur internationalen Verständigung erreichen.
  2. In Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, Schulen und Institutionen sollen die Formen sportlicher und allgemeiner Jugendarbeit weiterentwickelt, die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine unterstützt sowie gemeinsame Interessen jugend- und gesellschaftlicher Art vorangebracht werden.
  3. Sie unterstützt die Talentförderung, Bildung und Betreuung von Auswahlmannschaften im Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Beratung in Schul-, Lebens- und Laufbahnfragen. Dies geschieht regelmäßig im offenen Austausch mit den Erziehungsberechtigten.
  4. Die HVSA-Jugend zeichnet sich für die Durchführung des Spielbetriebes in den Altersklassen der A bis E-Jugend sowie den Minis verantwortlich und ist darüber hinaus stets bemüht, neue Formen des Sports zu entwickeln und unterstützen.

§ 3, Organe

Organe der HVSA-Jugend sind:

  1. der Jugendtag (JT)
  2. der Jugendausschuss (JA)
  3. der geschäftsführende Jugendausschuss (GJA)

§ 4, Jugendtag (JT)

  1. Der Jugendtag ist das höchste Gremium der HVSA-Jugend. Er findet im gleichen Jahr wie der HVSA-Verbandtag (VT) statt. Der Termin muss vor der Antragsfrist zum VT liegen und ist vom Vorsitzenden des Jugendausschusses sechs Wochen vorher bekannt zu geben.
  2. Die Einladung zum Jugendtag hat in Textform bis spätestens vier Wochen vor dem Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Anträge an den Jugendtag müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Jugendtag beim Vorsitzenden des Jugendausschusses eingereicht werden. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sie mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt werden. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Jugendausschuss können bis zum Jugendtag selbst Anträge einreichen.
  4. Auf Antrag eines Drittels der Delegierten oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendaussschuss muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von sechs Wochen, mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden.
  5. Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.
  6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Die Teilnehmer am Jugendtag sind:
    1. der Jugendausschuss
    2. je ein zusätzlicher Vertreter pro Spielbezirk
    3. ein Jugendvertreter je Landesleistungszentrum
    4. pro Verein mit mindestens fünf Mannschaften im Jugendspielbetrieb: je ein Jugendvertreter (gemäß Mannschaftszahlen zum 01.01. eines Jahres). Alle Teilnehmer sind zugleich stimmberechtigt. Geladene Gäste haben kein Stimmrecht.
  8. Aufgaben des JT sind:
    1. Entscheidungen über Angelegenheiten in der Jugendarbeit des HVSA, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind
    2. Überwachung der Jugendarbeit im Verband, auf Grundlage des Rechenschaftsberichts
    3. Erlass und Änderungen der Jugendordnung
    4. Entlastung des Geschäftsführenden Jugendausschuss
    5. Wahlen der Mitglieder des Jugendausschuss
    6. Wahl der Delegierten für den Verbandstag
    7. Beschlussfassung über an den Verbandstag des HVSA, den DHB-Bundesjugendtag und die Vollversammlung der Landessportjugend zu stellende Anträge
    8. Behandlung von eingereichten Anträge

§ 5, Jugendausschuss (JA)

  1. Der Jugendausschuss ist das Arbeitsgremium der Verbandsjugend und führt die Geschicke und Angelegenheit der Jugend zwischen den Jugendtagen.
  2. Dem Jugendausschuss gehören stimmberechtigt an:
    1. der Vizepräsident Jugend als Vorsitzender
    2. der Jugendspielwart
    3. der Koordinator für Kinder- und Schulhandball
    4. bis zu zwei zusätzliche Mitglieder
    5. die Jugendwarte der Spielbezirke
    6. die Landestrainer männlich/weiblich
    7. optional ein Jugendsprecher und/oder eine JugendsprecherinDie Vorsitzenden der Arbeitsgruppen nehmen nach § 8 an Sitzungen des Jugendausschuss teil, insoweit Themen der jeweiligen Arbeitsgruppe behandelt werden. Sie gehören dabei temporär dem JA ohne Stimmrecht an.
  3. Der Jugendausschuss tagt nach Bedarf, aber mindestens zwei Mal im Jahr. Folgende Aufgaben sollen dabei wahrgenommen werden:
    1. Beratung und Entscheidung über Jugendangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwischen den Jugendtagen
    2. Beschlussfassung über die Anwendung und Zulassung von Kann-Bestimmungen des DHB, die durch den Jugendausschuss des HVSA legitimiert werden müssen
    3. Beratung und Verabschiedung von Anträgen an den Jugendtag
    4. Koordinierung von Terminen im Jugendbereich
    5. Vorbereitung des Jugendtages
  4. Die Sitzungen des Jugendausschuss werden vom Vizepräsident Jugend mindestens zwei Wochen vor den Sitzungsterminen einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall kommt diese Aufgabe dem Stellvertreter zu. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
  5. Er hat, unter Beachtung des § 1 die Aufgaben und Ziele des § 2 zu verfolgen, sowie zusätzliche Arbeitsaufträge des Jugendtag zu realisieren.
  6. Der Jugendausschuss ist für seine Aktivitäten und Beschlüsse dem Jugendtag sowie dem Präsidium gegenüber verantwortlich.
  7. Beschlüsse des Jugendausschuss sind sowohl auf Verbands- als auch auf Bezirkseben gültig und sind von den entsprechenden Untergliederungen einzuhalten (siehe § 28 Abs. 1, Satzung HVSA).

§ 6, Geschäftsführender Jugendausschuss (GJA)

  1. Dem geschäftsführenden Jugendausschuss gehören an:
    1. der Vizepräsident Jugend als Vorsitzender
    2. der Jugendspielwart
    3. der Koordinator für Kinder- und Schulhandball
    4. die Landestrainer männlich/weiblich
  2. Der GJA führt die Geschäfte zwischen den Jugendausschusssitzungen.

§ 7, Jugendsprechertag (JSprT)

  1. Die Organe der HVSA-Jugend können, insofern die Position auf Verbandseben vorhanden ist, um einen Jugendsprechertag erweitert werden. Dieser ist die Versammlung der Jugendsprecher der ordentlichen Mitglieder des HVSA.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendsprechertags sind:
    1. der amtierende Jugendsprecher des HVSA sowie sein Stellvertreter
    2. der amtierende Jugendsprecher jedes Spielbezirkes
    3. je ein Jugendsprecher für die männliche Jugend sowie eine Jugendsprecherin für die weibliche Jugend der Mitgliedsvereine, welche mindestens eine Mannschaft in der Oberliga zu spielen haben.
  3. Die von den Vereinen entsandten Jugendsprecher/innen müssen bei der Sitzung des Jugendsprechertags mindestens das 15., dürfen aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Aufgabe des Jugendsprechertags ist die Wahl eines Jugendsprechers für die männliche Jugend und einer Jugendsprecherin für die weibliche Jugend sowie zwei Stellvertreter. Der Jugendsprecher sowie die Jugendsprecherin sind stimmberechtigte Mitglieder des Jugendausschuss. Die gewählten Verbandsjugendsprecher müssen am Tag der Wahl mindestens das 15., dürfen aber maximal das 26. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Der Jugendsprechertag kann Stellungnahmen und Anträge zu allen Fragen der Jugendarbeit an den Jugendtag, den Jugendausschuss oder dem Geschäftsführenden Jugendausschuss zur Beschlussfassung stellen.

III. weitere Arbeitsgremien – ↑ Top

§ 8, Arbeitsgruppen

  1. Der Jugendtag oder der Jugendausschuss können zur projektbezogenen Erarbeitung von Jugendthemen Arbeitsgruppen berufen, welche aus einem Leiter sowie mindestens einem weiteren Mitglied bestehen müssen.
  2. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen finden nach Bedarf und nach Genehmigung des VP Jugend oder des Geschäftsführenden Jugendausschuss statt.
  3. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Jugendausschuss können mit Sitz und Stimme an den Arbeitsgruppen teilnehmen.
  4. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen berichten im Vorfeld einer Sitzung des Jugendausschuss über den aktuellen Stand ihrer Arbeit und nehmen an Jugendausschusssitzungen beratend teil, wenn Themen ihrer Arbeitsgruppe behandelt werden. Sie gehören dem Jugendausschuss darüber hinaus nicht stimmberechtigt an.

IV. Finanzverwaltung – ↑ Top

§ 9, Jugendhaushalt

  1. Die im Haushaltsplan des HVSA für die Jugend ausgewiesenen Mittel werden vom Jugendausschuss gemäß den Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des HVSA verwendet.
  2. Der Haushaltsplan und der Jahresabschluss sind dem Jugendausschuss sowie dem Präsidium vorzulegen.
  3. Die Kassenverwaltung obliegt dem Vizepräsident Finanzen des HVSA, unter Zustimmung des Geschäftsführenden Jugendausschuss.

V. Spielbetrieb – ↑ Top

§ 10, Spieltechnische Bestimmungen

  1. Für den Jugendspielbetrieb des HVSA gelten die Spielordnung des DHB, der übergeordneten Verbände und die Zusatzbestimmungen des HVSA zur SpO des DHB.
  2. Zulässige Sonderregelungen werden in den Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen bekanntgegeben.

§ 11, Ausnahme von Festspielbestimmungen

Spielen mehrere Jugendmannschaften eines Vereins bzw. einer Spielgemeinschaft in derselben Alters- oder Spielklasse und entsteht hierbei, mit Rücksicht auf die Festspielbestimmungen des § 55 DHB SpO bei der Aufstellung dieser Mannschaften Schwierigkeiten, kann auf Antrag der Geschäftsführende Jugendausschuss des HVSA die Genehmigung auf Ummeldung einzelner Spieler dieser Mannschaften erteilen.

VI. Rechtsangelegenheiten – ↑ Top

§ 12, Strafen

Rechtsorgane sind die zuständigen Organe des HVSA sowie übergeordnet des DHB.
Der § 26 der DHB-Rechtsordnung ist in jedem Fall anzuwenden.

  1. Die nach der DHB Rechtsordnung möglichen Strafen sollen in Verfahren gegen Jugendliche gemildert werden, insofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch bei einer Strafmilderung das erzieherische Ziel erreicht wird.
  2. Eine Unterschreitung der in der RO des DHB vorgesehenen Mindeststrafen ist zulässig.
  3. Bei Sperren gegen die Handballabteilung eines Vereins sind die Jugendmannschaften grundsätzlich auszunehmen, sofern diese die Sperre nicht selbst verschuldet haben.
  4. Alle im Jugendbereich des HVSA Tätigen unterwerfen sich den Grundsätzen und Inhalten des HVSA Jugendordnung. Die Zuwiderhandlung eines Volljährigen ist in jedem Fall mindestens mit einem persönlichen Ordnungsgeld sowie im Wiederholungsfall mit einer persönlichen Strafe zu ahnden.

VII. Schlussbestimmungen – ↑ Top

§ 13, Gültigkeit

Die Jugendordnung gilt im Grundsatz für die Untergliederungen des HVSA sowie die Fachabteilungen der Vereine.

§ 16, Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können vom ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Anruf HVSA-Geschäftsstelle