Geschäftsordnung des HVSA, Stand: 30.11.2024, zusätzliche Infos: keine
Allgemeines
§ 1
Alle Sitzungen und Tagungen des HVSA werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet.
§ 2
Das Präsidium, die Kommissionen/Ausschüsse und die Spielbezirke haben jedem ordentlichen Verbandstag einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit in der vergangenen Legislaturperiode vorzulegen. Diese Berichte sind den Delegierten vor dem Verbandstag zu übersenden.
Versammlungen und Sitzungen – ↑ Top
§ 3
Ist bei einer Sitzung, Versammlung oder Tagung weder der Präsident noch einer der Vizepräsidenten anwesend und ist ein anderer Versammlungsleiter nicht ausdrücklich bestellt, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter sowie dessen Stellvertreter.
§ 4
Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Eine Umstellung der Tagesordnung bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Versammlung.
§ 5
Wahlberechtigung und Beschlußverfahren ergeben sich aus den §§ 20 und 21 der Satzung. Alle Versammlungen sind über die zur Beratung anstehenden Tagungsordnungspunkte im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche ohne Rücksicht auf die erschienenen Teilnehmer beschlußfähig. Ausnahmen ergeben sich aus den §§ 11 und 12 der Satzung.
§ 6
Die Vereinsvertreter im Erweiterten Präsidium gem. § 12 Ziff. 2d) der Satzung werden jeweils nach Anzahl der zum 01.01. eines Jahres aktiven Mannschaften im Spielbetrieb für die Dauer eines Jahres ermittelt. Grundlage ist die Mannschaftsstatistik des HVSA, die durch die Geschäftsstelle erstellt wird. Die Mannschaften der Spielgemeinschaften werden nach Bruchteilen den Stammvereinen zugeordnet. Die Vereinsvertreter im Verbandstag gem. § 11 Abs. 1f) der Satzung werden durch die Bezirkstage delegiert. Die zahlenmäßig stärksten Vereine des jeweiligen Spielbezirkes erhalten die Einladung über die Geschäftsstelle.
§ 7
Der Versammlungsleiter hat Anträge, die dieselben Angelegenheiten betreffen, so zu Abstimmung zu bringen, dass mit dem weitestgehenden Antrag begonnen wird.
§ 8
Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort, es sei denn, daß mindestens Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten den Antrag auf Worterteilung unterstützen.
§ 9
Änderungsvorschläge oder Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen sowie Anträge auf Schluß der Aussprache können jederzeit eingebracht werden, ohne daß die Fristen des § 11 Ziffer 10 der Satzung beachtet werden müssen.
§ 10
Über Anträge auf Schluß der Aussprache ist nach vorhergehender Verlesung der Rednerliste abzustimmen.
Redeordnung – ↑ Top
§ 11
Es darf niemand das Wort ergreifen, ohne vorher beim Versammlungsleiter darum nachgesucht und es erteilt bekommen zu haben. Über die sich zu Wort meldenden Versammlungsteilnehmer ist eine Rednerliste zu führen, in welcher die Versammlungsteilnehmer in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen eingetragen werden.
§ 12
Der Versammlungsleiter hat den Rednern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in welcher sie sich gemeldet haben. Der Versammlungsleiter selbst kann jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen. Er kann auch jederzeit einem Vertreter der Organe bzw. den Gästen das Wort erteilen.
§ 13
Die Redezeit kann auf Beschluß der Versammlung beschränkt werden. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung, zur tatsächlichen Berichtigung und zu einer Sache betreffenden Fragestellung muß das Wort unabhängig von der Rednerliste erteilt werden. Antragsteller und Berichterstatter erhalten sowohl zu Beginn als auch am Ende der Aussprache das Wort.
§ 14
Spricht ein Redner nicht zur Sache, hat der Versammlungsleiter ihn zur Sache zu rufen und gegebenenfalls zu verwarnen. Entfernt sich der Redner trotz erfolgter Verwarnung fortgesetzt vom Gegenstand der Beratung, ist ihm für den gerade zur Beratung anstehenden Punkt das Wort zu entziehen.
§ 15
Verhält sich ein Redner oder Teilnehmer der Versammlung ungebührlich, ist er vom Versammlungsleiter zur Ordnung zu rufen. Ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, entscheidet die Versammlung.
Abstimmungen – ↑ Top
§ 16
-
- Vor Abstimmungen ist die Zahl der Stimmberechtigten festzustellen.
- Vor der Abstimmung hat die Versammlungsleitung die Stimmberechtigten über die Abstimmungsmodalitäten und notwendigen Mehrheitsverhältnisse für die Zustimmung zur Beschlussvorlage zu informieren. Sie hat darüber hinaus zu erläutern, wie Ja-, Nein-Stimmen und Enthaltungen gezählt werden.
§ 17
Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht geheime Abstimmung vorgeschrieben ist oder von einem Teilnehmer der Versammlung beantragt wird.
§ 18
Mit welchen Mehrheiten abzustimmen ist, ergibt sich aus den §§ 20, 21 und 27 der Satzung.
§ 19
Beim Abstimmen durch Handaufheben kann Gegenprobe verlangt werden.
Wahlen – ↑ Top
§ 20
Vor Wahlen ist die Zahl der Stimmberechtigten festzustellen.
§ 21 Jede Wahl setzt eine Kandidatur voraus. Eine Kandidatur wird begründet a) durch einen Vorschlag aus der Versammlung und b) durch Zustimmung des Vorgeschlagenen. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, muß seine Zustimmung der Versammlung schriftlich vorliegen.
§ 22
Für jedes durch Wahl zu besetzende Amt können mehrere Vorschläge eingebracht werden.
§ 23
Das Wahlergebnis wird durch einen aus der Versammlung zu bildenden Wahlausschuß ermittelt.
§ 24
Nach Entlastung des Präsidiums wird bis zur Neuwahl des Präsidenten die Versammlung durch einen vom Verbandstag gewählten Versammlungsleiter geleitet.
§ 25
Angestellte des HVSA können Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen sein, aber nicht deren Vorsitz übernehmen.
Geschäftsstelle – ↑ Top
§ 26
Der Geschäftsführer leitet die Verbandsgeschäftsstelle nach den Weisungen des Präsidenten.
§ 27
Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt dem Präsidium.
§ 28
Über jedes nach § 17 der Satzung erstellte Protokoll erhält die Geschäftsstelle eine Durchschrift.