Zusatzbestimmungen des HVSA zur Spielordnung des Deutschen Handball-Bundes e. V., Stand: 30.11.2024, Änderungen (gültig ab 01.12.2024) zur vorherigen Version: neu=fett, Löschungen=gestrichen.
zusätzliche Infos: Die aktuelle Spielordnung des DHB ist Bestandteil eines gesonderten Downloads. Diese kann in der aktuellen Fassung unter www.dhb.de eingesehen werden.

Abschnitt 1 – Teilnahme am Spielverkehr
§ 1, Spielverkehr
§ 3, Teilnehmer am Spielverkehr
§ 4, Spielgemeinschaften

Abschnitt 2 – Internationaler Spielverkehr
§ 7, Genehmigungsverfahren für internationale Spiele

Abschnitt 4 – Spielberechtigung
§ 12, Nachweis der Spielberechtigung, Spielausweise
§ 13, Beantragung der Spielberechtigung – Neufassung ab 09.05.2020!

Abschnitt VIII – Altersklassen
§ 37, Gemischte Mannschaften
§ 40, Altersklassen, Spielklassen

Abschnitt 9 – Meisterschaftsspiele und Pokalspiele,
§ 43, Entscheidung bei Punktgleichheit
§ 45, Meisterschaftsspiele und Pokalspiele
§ 46, Absetzung und Verlegung eines Spiels
§ 50, Sonderfälle des Spielverlustes – Spielverlustwertung
§ 52, Bestimmung des Siegers, Auf- oder Absteigers durch die Spielleitende Stelle
§ 56, Spielkleidung

Abschnitt 10 – Spielverkehr auf Bundesebene
§ 57, Meisterschaften

Abschnitt 12 – Freundschaftsspiele, Besondere Spielformen
§ 73, Freundschaftsspiele

Abschnitt 14 – Sonstige Bestimmungen
§ 82, Abstellen von Spielern
§ 83, Sperre
§ 84, Hallen- oder Platzsperre
§ 88, Verbindlichkeit der Spielordnung, Inkrafttreten

§ 1, Spielverkehr – ↑ Top

§ 1/I Spielverkehr
1. Spielleitende Stellen für den Spielbetrieb auf Verbandsebene sind die vom Spielausschuss des HVSA berufenen Staffelleiter.
2. Mannschaften, die außerhalb des Verbandsgebietes des HVSA zu spielen beabsichtigen, benötigen grundsätzlich die Genehmigung durch den HVSA, Vizepräsident Spieltechnik. Sie wird jedoch nur für ein Jahr erteilt und ist bis zum 01.03. jeden Jahres für die nächste Spielsaison zu beantragen.

§ 3, Teilnehmer am Spielverkehr – ↑ Top

§ 3/1Teilnahme am Spielverkehr

  1. Auf schriftlichen formlosen Antrag können Mannschaften anderer Landesverbände des DHB zu den Spielklassen des HVSA zugelassen werden bzw. Mannschaften des HVSA am Spielbetrieb in Spielklassen anderer Landesverbände des DHB teilnehmen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Der Antrag muss dem Präsidium bis zum 01.05. des Kalenderjahres, in dem die Teilnahme beginnen soll, zugegangen sein. Der Antrag muss die Alters- und Spielklasse benennen, für die er gestellt ist. Über den Antrag entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Spielausschusses.
    Eine Genehmigung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Eine Genehmigung gilt für ein Spieljahr. Auf dieser Grundlage teilnehmende Mannschaften im Spielbetrieb des HVSA können nicht Landesmeister werden. In diesen Fällen ist der bestplatzierte Verein des HVSA Landesmeister.
  2. Am Beachhandball, bei Maßnahmen im Schulbereich außerhalb des regulären Spielverkehrs im Sinne von § 2 SpO DHB und an den Seniorenmeisterschaften des HVSA können Mannschaften ohne Rücksicht auf Vereinsmitgliedschaft und ohne Spielausweise des HVSA am Spielverkehr teilnehmen.

§ 4, Spielgemeinschaften – ↑ Top

§ 4/I Spielgemeinschaften

  1. Die Zulassung der Spielgemeinschaft zum Spielverkehr erteilt der Vizepräsident Spieltechnik des HVSA.
  2. Nach Auflösung einer Spielgemeinschaft werden die beteiligten Mannschaften grundsätzlich vom Vizepräsidenten Spieltechnik zum Spielverkehr zugelassen , wenn die Verbindlichkeiten gegenüber dem HVSA und seinen Gliederungen erfüllt sind.
  3. Der schriftliche Antrag auf Genehmigung ist von den an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereinen bis zum 01. Mai eines Jahres an den Vizepräsidenten Spieltechnik zu stellen.
  4. Eine erteilte Genehmigung für eine Spielgemeinschaft gilt grundsätzlich für eine Spielsaison. Bei Weiterbestehen der Spielgemeinschaft für eine weitere Spielsaison genügt die Abgabe einer Mannschaftsmeldung im nuLiga mit mindestens einer gemeldeten Mannschaft für die neue Saison.

§ 7, Genehmigungsverfahren für internationale Spiele – ↑ Top

§ 7/1 Genehmigungsverfahren für internationale Spiele

  1. Alle Mannschaften des Verbandsgebietes des HVSA sind verpflichtet, die Genehmigung für die Durchführung internationaler Spiele (Heim- und Auswärtsspiele, Turnierteilnahme mit internationaler Beteiligung gleichgültig, ob Heim- oder Auswärtsturnier) beim HVSA auf einem amtlichen Formular einzuholen. Die Formulare sind von der Geschäftsstelle des HVSA abzufordern.
  2. Die Genehmigung erteilt grundsätzlich der Handball-Verband Sachsen-Anhalt für Mannschaften aller Spielklassen, einschließlich Bundesligen und Dritte Liga.
    Sie wird erst wirksam mit der Einzahlung der Gebühr (siehe Gebührenordnung des HVSA) beim HVSA.

§ 12, Nachweis der Spielberechtigung, Spielausweise – ↑ Top

§ 12/1 Nachweis der Spielberechtigung, Spielausweise
Die Spielbezirke und Kreise des HVSA entscheiden selbst, ob in der E-Jugend auch Spieler ohne Spielausweis spielberechtigt sind.
Spielerinnen und Spieler im F-Jugendalter können ohne Spielgenehmigung d. h. ohne Spielausweis am Spielbetrieb der F-Jugend teilnehmen.

§ 13, Beantragung der Spielberechtigung – ↑ Top

§ 13/1 „Online-Pass“/Online-Spielberechtigung

  1. Die Online-Spielberechtigung wird nur von der Pass-/Geschäftsstelle des HVSA ausgestellt. Die Ausstellung ist auf den Antragsformularen des HVSA zu dokumentieren. Der beantragende Verein und die/der Spieler/in ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über persönliche Daten verantwortlich.
  2. Die Online-Spielberechtigung ist einem am Spiel beteiligten Schiedsrichter vor Beginn des Spieles (auch Freundschaftsspielen) zusammen mit ggf. weiteren Unterlagen der Geschäftsstelle nachzuweisen. Wird die Online-Spielberechtigung nicht nachgewiesen, wird der Spieler/die Spielerin im Spielbericht durch manuelle Eintragung ergänzt. Mittels Pin-Eingabe des Mannschaftsverantwortlichen erklärt der Verein, dass der Spieler/die Spielerin über eine gültige Spielberechtigung für den Verein verfügt. 

§ 13/2 Erstebeantragung/Vereinswechsel

  1. Bei Eintritt in einen neuen Verein ist der Antrag auf Erteilung einer Online-Spielberechtigung auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular(en) der Pass-Stelle des HVSA zu dokumentieren und im nu durch Datenerfassung zu beantragen. Hilfsweise und gegen Gebühr ist die Beantragung und Bearbeitung mittels Einreichung des Formulars/der Formulare bei der Pass-/Geschäftsstelle möglich. Die Pass-/Geschäftsstelle des HVSA erstellt eine neue Online-Spielberechtigung, ggf. sind auf Aufforderung weitere Unterlagen zur Bearbeitung und Genehmigung einzureichen. Die Online-Spielberechtigung wird frühestens mit dem Tag der elektronischen Antragseinreichung im nu und innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit erteilt.  
  2. Der antragstellende Verein, hilfsweise bei Anträgen über die Pass-/Geschäftsstelle diese selbst, hat das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular für die Zeit von drei Jahren ab Antragsdatum aufzubewahren.  Zieht ein/e Spieler/-in seinen/ihren Antrag auf Erteilung der Online-Spielberechtigung als Handballspieler/-in für einen neuen Verein zurück, bevor die Pass-/Geschäftsstelle  ihr/ihm die Online-Spielberechtigung für einen neuen Verein erteilt hat, bleibt die Online-Spielberechtigung für den alten Verein bestehen. 
  3. Anmeldung
    Der Verein hat die Möglichkeit der online-Beantragung von Spielberechtigungen. In Abhängigkeit zu Regelungen der (Zusatzbestimmungen des HVSA zur) Spielordnung des DHB umfasst dies verschiedene Arten der Beantragung, die durch die Pass-/Geschäftsstelle für eine online-Bearbeitung freigegeben wurden und gemäß Finanz- und Gebührenordnung des HVSA gebührenfrei bearbeitet werden.
    Der Verein hat mittels der Vergabe von Zugangsberechtigungen Vereinsmitglieder mit der Beantragung beauftragt und ist hierfür selbst verantwortlich.
  4. Folgende Bedingungen müssen vom Verein anerkannt werden:
    1. Die gemäß Ziffer (1) durch den Verein Beauftragten sind für die Richtigkeit der Daten allein verantwortlich.
    2. Die Vereine tragen sämtliche spieltechnischen und personellen Konsequenzen aus der unrichtigen Übermittlung bzw. dem Missbrauch von Daten. Es erfolgt bei der weiteren Bearbeitung durch die Pass-/Geschäftsstelle keine weitere Prüfung auf Plausibilität.
    3. Der HVSA wird bei Missbrauch des elektronischen online-Datenprogramms und/oder bei dem Erschleichen einer Online-Spielberechtigung durch Angabe falscher Daten sportrechtlich (siehe Rechtsordnung DHB), in besonders schweren Fällen auch strafrechtlich vorgehen.
    4. Die Beantragung einer Online-Spielberechtigung, einschließlich der dafür erforderlichen Unterlagen, Unterschriften und Verpflichtungen sowie der bisherige Spielausweis sind beim aufnehmenden Verein bis drei Jahre nach der Antragstellung aufzubewahren und dem HVSA auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
    5. Zum Nachweis des Geburtsdatums ist bei Erstantrag einer Online-Spielberechtigung für das Verbandsgebiet des HVSA eine Kopie der Geburtsurkunde oder andere geeignete Dokumente den Unterlagen des Vereins beizufügen und aufzubewahren.
    6. Die Pass-/Geschäftsstelle wird beauftragt, Stichproben zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Beantragung durchzuführen. Diese werden durch sie in unregelmäßigen Abständen selbstständig durchgeführt. Hierfür ist sie berechtigt, alle für die Erteilung einer Spielberechtigung durch den Verein ausgefertigten Antragsformulare (im Original) nebst den ggf. darüber hinaus notwendigen/den Antrag ergänzende Unterlagen einzufordern und zu überprüfen. Von der Überprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu fertigen und mit den eingereichten Antragsunterlagen dem Verein zur Verfügung zu stellen. Fehlerhafte Antragsunterlagen sind entsprechend der Zusatzbestimmungen des HVSA zur RO DHB zu ahnden.
    7. Werden die Unterlagen der Pass-/Geschäftsstelle nicht innerhalb der von ihr genannten angemessenen Frist vorgelegt, wird die Prüfung nach Ahndung des Fristversäumnisses (Nichteinhaltung von Fristen) mittels neuerlicher Abforderung wiederholt.
      Bei wiederholt groben Verstößen in der Beantragung von Online-Spielberechtigungen bzw. dem wiederholten Unterlassen der Einreichung geforderter Antragsunterlagen, ist die Pass-/Geschäftsstelle berechtigt, die Möglichkeiten zur Beantragung von Online-Spielberechtigungen für konkrete Personen und/oder Vereine einzuschränken oder ganz zu versagen.

§ 37, Gemischte Mannschaften – ↑ Top

§ 37/1
Die Spielbezirke können bezüglich der Zulassung von gemischten Mannschaften (Jungen und Mädchen) zum Spielbetrieb (vgl. § 37 Abs. 4 der DHB Spielordnung) für ihre Bereiche eigene Festlegungen in den Durchführungsbestimmungen für Mannschaften unterhalb der Altersklasse C treffen.

§ 40, Altersklassen, Spielklassen – ↑ Top

§ 40/1

  1. Meisterschaftsspiele werden in Spielreihen von unten nach oben durchgeführt.
  2. Bei der Einteilung der Spielklassen ist das Leistungsprinzip maßgebend. In den einzelnen Klassen können nebengeordnete Staffeln gebildet werden. Es wird in folgenden Leistungsklassen im HVSA gespielt:
    a) Oberliga Sachsen-Anhalt
    Die Oberliga Sachsen-Anhalt Männer und Frauen kann aus je einer Staffel mit 14 Mannschaften bestehen. Im Bedarfsfall kann diese Anzahl der Mannschaften verändert werden. Die Anzahl der Mannschaften in der Oberliga Sachsen-Anhalt Jugend ergibt sich aus der Anzahl der teilnahmeberechtigten Mannschaften laut der jeweils gültigen Durchführungsbestimmung, jedoch nicht mehr als 10 Mannschaften in der weiblichen A-Jugend, der männlichen und weiblichen B-, C- und D-Jugend. Die Stärke der Oberliga Sachsen-Anhalt männliche A-Jugend kann 14 Mannschaften betragen.
    b) Verbandsliga
    Die Verbandsliga der Männer besteht aus 28 Mannschaften, die durch den Spielausschuss des HVSA in je 2 nach geografischen Gesichtspunkten gegliederten Staffeln aufzuteilen ist.
    c) Bezirksliga (Nord, West, Süd, Anhalt)
    Männer, Frauen, mJA, wJA, mJB, wJB, mJC, wJC, mJD, wJD, mJE, wJE
    d) Die Spielbezirke können gemeinsame Bezirksligen bilden.
    e) Kreisklasse, wie unter c) genannt
    Weitere Altersklassen können geführt werden, wenn sich dafür Teilnehmer gemeldet haben. Über die bildung weiterer Klassen entscheiden die zuständigen Spielausschüsse.
    f) Bei Einordnung von 2 Mannschaften eines Vereins/einer Spielgemeinschaft in eine Staffel ist nach dem 1. Einsatz von Spielern/Spielerinnen in der Spielsaison ein Wechsel zwischen den Mannschaften unzulässig (§ 55 tritt nicht in Kraft).
  3. Erstmalig am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaften müssen in der Regel in der untersten Spielklasse ihrer Altersklasse beginnen. Ausnahmen können nur auf Antrag von der Spielleitenden Stelle, bei der die Mannschaft zu spielen wünscht, zugelassen werden, wenn die Einwilligung der zuständigen Präsidien bzw. Vorstände vorliegt.
  4. Erhält eine Mannschaft der Bundesligen oder Dritten Liga in den Spielklassen oberhalb des HVSA (trotz sportlicher Qualifikation) nicht die erforderliche Lizenz oder verzichtet auf die Teilnahme in diesen Spielklassen, wird sie auf Antrag in die höchste Spielklasse des HVSA eingegliedert. (Bezug zu § 63 SpO DHB)
  5. Die Oberliga Sachsen-Anhalt und Verbandsligen müssen eine Mindest-Staffelstärke von je 6 Mannschaften betragen.
  6. Der Auf- und Abstieg wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
  7. Für den Jugendbereich kann der zuständige Jugendausschuss abweichende Regelungen zum Auf- und Abstieg treffen.

§ 43, Entscheidung bei Punktgleichheit – ↑ Top

§ 43/I Entscheidung bei Punktgleichheit
Bevor bei Punkt- und Torgleichheit Entscheidungsspiele stattfinden, entscheiden die mehr erzielten Auswärtstore der von den betreffenden Mannschaften während der Spielsaison gegeneinander ausgetragenen Spiele.

§ 45, Meisterschaftsspiele und Pokalspiele – ↑ Top

§ 45/I Pokalspiele
Den Austragungsmodus des HVSA-Pokal sowie die Mannschaften, die zur Teilnahme berechtigt und verpflichtet sind, regelt der Spielausschuss im Einvernehmen mit dem Präsidium für das jeweilige Spieljahr in den Durchführungsbestimmungen.

§ 46, Absetzung und Verlegung eines Spiels – ↑ Top

§46/I Absetzung und Verlegung eines Spieles

  1. Anträge auf Spielverlegungen sind kostenpflichtig.
  2. Bei beantragten Spielverlegungen innerhalb eines Kalendertages wird nur eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
  3. Anträge auf terminliche oder uhrzeitliche Verlegung von Spielen der letzten beiden Spieltage der Saison wird nicht stattgegeben.
  4. Nachgewiesene zusätzliche Kosten, die auf Grund der Spielverlegung entstehen, sind vom antragstellenden Verein in vollem Umfang zu tragen.
  5. Die weiteren Einzelheiten werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

§ 50, Sonderfälle des Spielverlustes – Spielverlustwertung – ↑ Top

§ 50/1 Sonderfälle des Spielverlustes – Spielverlustwertung
Tritt eine Mannschaft in der Hinrunde in fremder Halle nicht an, ist die Mannschaft gesperrt oder werden ihr wegen nicht ordnungsgemäßer Absage die Punkte aberkannt, muß das Spiel der Rückrunde in jedem Fall in der Halle des Gegners angesetzt werden. Tritt in der Rückrunde eine Mannschaft nicht an, ist sie gesperrt oder werden ihr die Punkte wegen nicht ordnungsgemäßer Absage aberkannt, ist sie verpflichtet die in der Hinrunde entstandenen Fahrtkosten der anderen Mannschaft zu erstatten. Wenn in der Rückrunde eine Mannschaft nicht antritt, gesperrt ist oder dieser die Punkte wegen nicht ordnungsgemäßer Absage eines Spieles aberkannt worden sind und zu diesem Zeitpunkt das Spiel der Hinrunde noch nicht ausgetragen oder wegen Nichtwertung noch nicht wiederholt worden ist, ist diese in der Halle der gegnerischen Mannschaft – abweichend vom Spielplan – anzusetzen.

Nimmt eine nach § 83 (1) SpO des DHB gesperrte Person an einem Spiel teil, ist die fehlbare Mannschaft mit Punktverlust und einer Ordnungsgebühr zu bestrafen.

§ 52 a, Bestimmung des Siegers, Auf- oder Absteigers durch die Spielleitende Stelle – ↑ Top

§ 52 a/I, Bestimmung des Siegers, Auf- oder Absteigers durch die Spielleitende Stelle

  1. Bei einem Saisonabbruch und einem Spielmodus mit Hin- und Rückrunde erfolgt nach Durchführung von mindestens der Hälfte der Spiele jeder Mannschaft die Wertung nach der Quotientenregel gemäß Abs. 3 des § 52 a Spielordnung DHB. Das gilt im Erwachsenenbereich sowie im Nachwuchs. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Saison nicht gewertet und keine Auf- und Absteiger sowie Staffelsieger ermittelt.
  2. Bei abweichenden Spielmodi sind für den Fall eines Saisonabbruches die Festlegungen zur Ermittlung der Rangfolge in den Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Verbandsebene in den Spielmodi mit festzulegen.

§ 56, Spielkleidung – ↑ Top

§ 56/1 Spielkleidung

  1. Ist die Spielkleidung der beiden Mannschaften gleich oder ähnlich, so muß die Mannschaft des Gastvereins die Kleidung wechseln.
  2. Das Verbandswappen des HVSA (……..) darf auf der Sportbekleidung nur von Auswahlmannschaften, Schiedsrichtern und Mitarbeitern des Verbandes getragen werden. Abzeichen der Gliederungen müssen sich in der Farbgebung und/oder Form vom Verbandswappen unterscheiden.
  3. Die Offiziellen haben entsprechend der Eintragung im Spielbericht eine Kennzeichnung mit den Buchstaben A, B, C, D zu tragen.

§ 57, Meisterschaften – ↑ Top

§ 57/1 Spielverkehr auf HVSA-Ebene

  1. Die Meisterschaftsspiele werden vor Beginn der neuen Saison von Spielausschüssen für ihre Klassen ausgeschrieben. Die Spielpläne müssen den beteiligten Vereinen oder Spielgemeinschaften mindestens 10 Tage vor Beginn der Spiele zur Kenntnis gebracht werden.
  2. Die Durchführungsbestimmungen sind von den zuständigen und beauftragten Gremien zu erarbeiten und werden durch das Präsidium für die Oberliga Sachsen-Anhalt und Verbandsliga, durch den Jugendausschuss für die Nachwuchslandesmeisterschaften und durch die Vorstände der Bezirke für die Bezirksligen/Bezirksklassen vor ihrer Veröffentlichung zu bestätigen.
    Analog ist in den Kreisen zu verfahren.
  3. Eine Änderung der Durchführungsbestimmungen ist während eines laufenden Spieljahres unzulässig. Notwendige Änderungen an den Durchführungsbestimmungen während eines laufenden Spieljahres sind nur in Bezug auf die Spielmodi der einzelnen Spielklassen zur Durchführung des Spielbetriebes, z. B. nach einer Saisonunterbrechung, zulässig. Diese Änderungen können nur durch das Präsidium des HVSA nach vorheriger Anhörung des Spielausschusses oder nach Beschlüssen des Erweiterten Präsidiums vorgenommen werden.
  4. Bei Entscheidungsspielen erhalten die Vereine der beteiligten Mannschaften zu gleichen Teilen einen etwaigen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.
    Ein etwaiger Unterschuss fällt den Vereinen der beteiligten Mannschaften zu gleichen Teilen zur Last. Diese Regelung gilt auch für Wiederholungsspiele, soweit nicht durch Entscheidung einer Rechtsinstanz etwas anderes bestimmt worden ist.

§ 73, Freundschaftsspiele – ↑ Top

§ 73/1 Freundschaftsspiele

  1. Freundschaftsspiele und Turniere, die Mannschaften des Verbandsgebietes des HVSA durchführen, sind schriftlich und formlos anzuzeigen.
    Die Anzeigen sind grundsätzlich an den zuständigen KFV/SFV bzw. den  Spielwart des zuständigen Spielbezirk zu richten, der auch für die Ansetzung der Schiedsrichter sorgt. Für Spiele der Bundesliga, 3. und 4. Ligen und Oberliga Sachsen-Anhalt gelten die Festlegungen des DHB und des HVSA-Schiedsrichter-Ausschuss. Bei Beteiligung von Mannschaften der Verbandsebene des HVSA oder höher sind die Anzeigen an den Vorsitzenden des Spielausschusses des HVSA zu senden. Für die Ansetzung der Schiedsrichter und Kampfgerichte gelten dann die Festlegungen des DHB und des HVSA-Schiedsrichter-Ausschuss. Die Beantragung eines Vereinsevents über das Spielplanprogramm nuLiga gilt als Anmeldung des Spieles.
  2. Dem zuständigen KFV/SFV bzw. dem zuständigen Spielbezirk sind zwei Spielprotokolle zu übersenden. Davon ist eines für den zuständigen Schiedsrichteransetzer bestimmt. Zu jedem Spiel ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses kann vorzugsweise über die Vereinsevents im nuLiga abgebildet werden. Bei Verwendung eines Papierprotokolls ist diese in digitaler Form (z. B. Foto) an den Spielwart des zuständigen Spielbezirkes bzw. den Vorsitzenden des Spielausschuss des HVSA zu senden.
  3. Ordnungswidrigkeiten gegen diese Bestimmungen sind nach § 25/I Ziffer 28 27 der RO HVSA von den zuständigen KFV/SFV der Zusatzbestimmungen des HVSA zur Rechtsordnung des DHB vom zuständigen Spielbezirk bzw. dem Vorsitzenden des Spielausschusses des HVSA zu ahnden.
  4. Die Durchführung von Freundschaftsspielen muß untersagt werden, wenn dadurch Pflichtspiele (Punkt- und Pokalspiele), Auswahl- und Sichtungsspiele sowie Lehrgänge beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 3 der DHB Ordnung findet keine Anwendung für Beach-Handball und bei Maßnahmen im schulischen Bereich, diese gelten als besondere Spielformen im Sinne von § 75 SpO.
  6. Wettkämpfe im Beach-Handball und bei Maßnahmen im schulischen Bereich sind Freundschaftsspiele, unterliegen jedoch nicht der Meldepflicht nach §73/I

§ 82, Abstellen von Spielern – ↑ Top

§ 82/1 Abstellen von Spielern

  1. Spieler, die zu einem Repräsentativspiel oder zu einem Lehrgang einberufen werden, müssen zu diesem Zweck von ihrem Verein freigegeben werden. Die Einberufung ist dem Verein spätestens 14 Tage vor dem Spiel bzw. Lehrgang mitzuteilen.
    Gleichzeitig sind die Spieler und und die spielleitenden Stellen von der Einberufung zu unterrichten.
  2. Die für Repräsentativ- oder Übungsspiele aufgestellten oder zu Lehrgängen einberufenen Spieler sollen sich im Verhinderungsfalle so rechtzeitig entschuldigen, daß ihre Absage spätestens 8 Tage vor dem Spiel oder dem Lehrgang bei der einberufenden Stelle eingegangen ist (Poststempel).

§ 83, Sperre – ↑ Top

§ 83/1 Sperre

Die Spielleitenden Stellen und Verwaltungsorgane sind berechtigt, eine Mannschaft oder eine Abteilung zu sperren, wenn der Verein
a) die Mitglieds- und Spielbeiträge oder Spielabgaben nicht fristgerecht abführt,
b) anderen, in der Satzung oder der SpO festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
c) ein Spiel abbricht oder einen Spielabbruch verschuldet.

§ 84, Hallen- oder Platzsperre – ↑ Top

§ 84/1 Hallen- oder Platzsperre

Ist infolge einer verhängten Hallensperre eine Mannschaft verpflichtet, ein Spiel in einer anderen Halle auszutragen, gehen die zusätzlichen Kosten und ein evt. Unterschuß zu Lasten des Vereins, gegen den Hallensperre ausgesprochen worden ist.

§ 88, Verbindlichkeit der Spielordnung, Inkrafttreten – ↑ Top

§ 88/1

  1. Die Zusatzbestimmungen des HVSA zur SpO DHB sind im gesamten Spielbetrieb im Bereich des HVSA verbindlich.
  2. Stehen Festlegungen dieser Zusatzbestimmung des HVSA zu denen der Spielordnung des DHB im Widerspruch, haben die des DHB Vorrang. Gleiches gilt auch für Festlegungen der Spielbezirke im Bezug zu denen des HVSA. Über die Frage, ob ein solcher Widerspruch im Einzelfall vorliegt, entscheidet das Bundesgericht des DHB (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des DHB).

Diese Zusatzbestimmungen des HVSA zur SpO DHB treten ab dem 01.12.2024 in Kraft und ersetzen die bis dahin geltenden Zusatzbestimmungen.

Anruf HVSA-Geschäftsstelle