Aktuelles Urteil des Bezirkssportgericht Nord
B e s c h l u s s
In Sachen
Einspruch des Verein A gegen die Wertung des am xxxxx in xxxx ausgetragenen Spieles der xxxxx in der Nordliga, Spiel Nr. xx,
hat das Bezirkssportgericht des Spielbezirkes Nord im HVSA e.V. in der Besetzung:
xx
xx
xx
beschlossen:
Der Einspruch des Verein A vom xx gegen die Wertung des Spieles Nr. xx xx in der Nordliga, fristgerecht eingegangen am xx, ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
Die entrichteten Gebühren verfallen, § 59 Abs. 2 RO DHB.
Gründe:
Der Einspruch des Verein A gegen die Wertung des Spiels in der Nordliga ist unbegründet.
§34 Abs 2 Satz b RO DHB eröffnet den Gemeinschaften grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem spielentscheidenden Regelverstoß eines Schiedsrichters, Zeitnehmers oder Sekretärs, Einspruch gegen die Wertung eines ausgetragenen Spiels einzulegen.
Der Schiedsrichterbericht zum Spiel xx vom xx enthält einen Vermerk dahingehend, dass der Verein A eine Benachteiligung durch einen behaupteten Regelverstoß der Zeitnehmerin erfahren habe. Diese Benachteiligung sei spielentscheidend gewesen.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes forderte das Bezirkssportgericht sodann die Stellungnahmen der beteiligten Personen, insbesondere der Schiedsrichter, der Zeitnehmerin, der Sekretärin und der gegnerischen Mannschaft an.
Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers, wie auch der Beteiligten stellt das Bezirkssportgericht folgenden Tathergang fest:
In der zweiten Spielminute des Spiels in der Nordliga, Verein A gegen Verein B am xxx wurde das Spiel durch die Schiedsrichter unterbrochen, weil sich eine nicht teilnahmeberechtigte Spielerin des Verein A, XXXX, auf dem Spielfeld befand.
Auf Bitten der Mannschaftsverantwortlichen des Verein A, die Spielerin während der andauernden Spielunterbrechung nachzutragen, teilte die Zeitnehmerin der Mannschaftsverantwortlichen mit, dass die Nachtragung erst in der Halbzeitpause vorgenommen werde. Die Schiedsrichter haben diese Aussage der Zeitnehmerin kommentarlos zur Kenntnis genommen und das Spiel, nachdem die nicht teilnahmeberechtigte Spielerin das Spielfeld verlassen hatte, weiterlaufen lassen.
Die Schiedsrichter sagten aus, dass die Mannschaftsverantwortliche des Verein A nicht mit ihnen bezüglich der Entscheidung der Zeitnehmerin gesprochen habe.
Die Spielerin wurde dann in der Halbzeitpause nachträglich in das Spielprotokoll nachgetragen und nahm in der zweiten Halbzeit am Spiel teil.
Das Spiel endete xxx für den Verein B.
Verein A legte fristgerecht Einspruch gegen die Wertung des Spiels ein. Die Gemeinschaft begründet den Einspruch damit, dass sie durch die Entscheidung der Zeitnehmerin, die Spielerin erst in der Halbzeitpause nachzutragen, benachteiligt war.
Die Benachteiligung sei spielentscheidend gewesen, weil der Verein A ohne die Spielerin in der ersten Halbzeit drei Tore, hingegen mit der Spielerin in der zweiten Halbzeit acht Tore erzielt habe.
Seinen Einspruch begründet der Verein A insoweit, als dass die Zeitnehmerin mit ihrer Entscheidung, die nicht teilnahmeberechtigte Spielerin erst in der Halbzeitpause nachzutragen, einen spielentscheidenden Regelverstoß begangen habe.
Das Bezirkssportgericht hatte mithin zu prüfen, ob die Entscheidung der Zeitnehmerin regelwidrig und ob dieser Regelverstoß spielentscheidend war.
Gemäß Regel 4:3 IHR ist ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller teilnahmeberechtigt, wenn er beim Anpfiff anwesend und im Spielprotokoll eingetragen ist.
Nach Spielbeginn eintreffende Spieler/Mannschaftsoffizielle müssen vom Zeitnehmer/Sekretär
in das Spielprotokoll eingetragen werden und erhalten damit die Teilnahmeberechtigung, Regel 4:3.
§ 12 der Durchführungsbestimmungen des HVSA präzisiert die Regel 4:3 jedoch wie folgt: Sollten unplanmäßig Spieler während des Spieles nachgetragen werden müssen, erfolgt das handschriftlich direkt am Kampfgericht auf der ESB-Liste der Mannschaft incl. Unterschrift des MV. Erst nach Eintragung des Spielers durch den Sekretär ist die Teilnahmeberechtigung erteilt.
Regel 18:1 IHR trägt der Sekretär die Hauptverantwortung für die Spielerlisten, das Spielprotokoll, das Eintreten von Spielern, die nach Spielbeginn ankommen, und das Eintreten von nicht teilnahmeberechtigten Spielern.
Gemäß Regel 18:1 der IHR, wie auch §12 der Durchführungsbestimmungen des HVSA ist allein der Sekretär für das Nachtragen eines Spielers während des Spiels verantwortlich.
Die Durchführungsbestimmungen sehen aber auch den MV in der Verantwortung, denn dieser hat noch vor der Eintragung des Spielers durch den Sekretär den nicht teilnahmeberechtigten Spieler in der ESB-Liste nachzutragen und diese Nachtragung mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Weder aus der Einspruchsbegründung, noch aus dem Vortrag der Beteiligten geht hervor, dass die MV des Verein A die nachzutragende Spielerin in die ESB Liste eingetragen hatte, um anschließend die Eintragung der Spielerin ins Protokoll durch den Sekretär vornehmen zu lassen. Tatsächlich hat die MV des Verein A die „Zeitnehmerin gebeten, die Spielerin ins Protokoll hinzuzufügen“.
Die MV hat sich auch nicht an die Schiedsrichter gewandt, mit der Bitte, die Spielerin unverzüglich, noch während der Spielunterbrechung, nachzutragen. Sie hat dort auch nicht gegen die Entscheidung der Zeitnehmerin, die Nachtragung in der Halbzeitpause vorzunehmen, protestiert.
Die Zeitnehmerin hat dann, in der Halbzeitpause, die Spielerin ins Protokoll nachgetragen.
Laut Aussage der Zeitnehmerin hatte die Sekretärin keine Erfahrung mit der Protokollierung des Spiels und war „völlig überfordert“. Dass die Zeitnehmerin in Anbetracht der Überforderung der Sekretärin die Nachtragung der Spielerin dann selbst vorgenommen hat, stellt an sich keinen Regelverstoß dar, weil Regel 4:3 ausdrücklich die Nachtragung eines Spielers auch durch den Zeitnehmer erlaubt.
Einen Regelverstoß der Zeitnehmerin kann das Bezirkssportgericht nicht feststellen, denn weder die Regel 4:3, noch §12 der Durchführungsbestimmungen regeln, zu welchem Zeitpunkt des Spiels die Nachtragung zu erfolgen hat. Die Zeitnehmerin hat also mit ihrer Entscheidung, die Nachtragung erst in der Halbzeitpause vorzunehmen, keine Regel verletzt.
Da kein Regelverstoß durch die Zeitnehmerin festgestellt werden konnte, spielt die Frage der spielentscheidenden Benachteiligung des Verein A keine Rolle mehr.
Insofern ist der Einspruch des Verein A unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Wertung des Spiels wird nicht aufgehoben und das Spiel wird nicht neu angesetzt.
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 59 Abs 2 RO DHB
Die Verfahrensauslagen setzen sich zusammen aus:
1/1 Antragsgebühr x
HVSA-Kostenpauschale x
Bereits gezahlt x
Porto x
Noch zu zahlen x
Dieser Betrag ist vom Verein A innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ausfertigung dieses Beschlusses an den HVSA zu zahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde beim Verbandssportgericht des HVSA zulässig, § 30 Abs. 2 Satz 2.5 Zusatzbestimmungen des HVSA zur RO DHB.
Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter Beachtung der Formvorschriften an den Vorsitz¬enden des Bezirkssportgerichts des Spielbezirks Nord zu senden, § 39 Abs. 3 RO DHB, i. V. m. § 44 Abs. 3 Satz b Zusatzbestimmungen des HVSA zur RO DHB.
Vorsitzender Bezirkssportgericht Nord